EU-STOP. EU-Wahl. EU-Wahlanfechtung.
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Wahlanfechtung der EU-Wahl 2014 in Österreich durch EU-STOP:
 
EU-STOP Zustellungsbevollmächtigter Robert Marschall / Wahlanfechtungsschrift / Das Gebäude des VfGH
 

5.9.2014 VfGH hat der Anfechtung nicht stattgegeben.
2 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist, hat der VfGH nun endlich auf 54 Seiten entschieden:
Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.

Die Begründungen sind aus meiner Sicht Persilscheine für die Wahlbehörden.
Alles erlaubt:
Wählen vor gesetzlich festgelegtem Wahlbeginn erlaubt, da sonst die Briefwahl nicht möglich ist, Stimmzettel paßt so, Fuzzischrift bei der Kundmachung kann man lesen, Mehrfachstimmabgabe hätte man schon vorher während der Einspruchsfrist zur Wählerevidenz beanstanden müssen, Weitergabe von Teilergebnissen an Medien vor Wahlschluß erlaubt, keine vollständige Akteneinsicht paßt so; Verfassungsrichter sind nicht befangen auch wenn einige vorher für die SPÖ gearbeitet haben; Daß der VfGH sich selbst nicht an die gesetzlich vorgegebene Entscheidungsfrist gehalten hat ist wurscht, usw.
Ach ja: Mündliche Verhandlung gab es keine, auch kein EuGH-Vorabentscheidungsverfahren.
Hier könnt Ihr das selber im Detail Nachlesen wie man das juristisch in schönen Worten, mit vielen Zahlen und Abkürzungen ausdrückt
=> VfGH-Erkenntnis zur Wahlanfechtung

Liebe Leute,
Österreich braucht dringend ein faires Wahlrecht und vom Volk gewählte Höchstrichter !!!
Sonst wird das nichts mit der Demokratie, Gewaltentrennung und Rechtsstaat.
PS: Mit der EU gehen die letzten demokratischen Strukturen meines Erachtens leider noch schneller den Bach hinunter, da ja in der EU vieles von Beamten und Lobbyisten entschieden wird und nicht vom EU-Parlament (und schon gar nicht mittels EU-weiten Volksabstimmungen.)
Robert Marschall
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8.8.2014: EUSTOP gibt Replik auf die Gegenschrift der Bundeswahlbehörde und zur Akteneinsicht beim VfGH ab:
* Eine EU-Rechtsgrundlage, die ein Wählen vor oder nach der von der EU festgelegten Wahlzeit erlauben würde, konnte die Bundeswahlbehörde in ihrer
Gegenschrift nicht nennen und verwies nur auf die gelebte Praxis auch in anderen EU-Ländern.
   * Es gelingt der Bundeswahlbehörde nicht nachvollziehbar darzustellen, weshalb die Versendung der Wahlzettel an die Wahlbehörden unkontrolliert und unregelmäßig erfolgte.
   * Eine mehrfache Stimmabgabe war für EU-Bürger mit mehreren EU-Staatsbürgerschaften oder Wohnsitzen in der EU möglich. Die Bundeswahlbehörde bestätigt, daß Österreich aus 16 EU-Ländern Datensätze übernommen und abgeglichen hat, aus 11 EU-Ländern eben nicht.
   * Zur Frage, ob die Briefwahl in Österreich dem „persönlichen, geheimen, freien EU-Wahlrecht und der Bundesverfassung entspricht.
Seite 8: Punkt 3.3. der Gegenschrift der Bundeswahlbehörde „…Dass einfachgesetzliche Regelungen betreffend eine Anwendung der Briefwahl mit Prinzipien der geheimen und der persönlichen Wahl in Widerspruch stehen würden, hielt der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 10.412/1985 fest. …“
Dazu EUSTOP: D.h. sogar Verfassungsgerichtshof und Bundeswahlbehörde sind der Meinung, daß die Briefwahl mit den Prinzipien der geheimen und der persönlichen Wahl in Widerspruch steht. Auf nationaler Ebene wurde mittels Änderungen der Bundesverfassung die Möglichkeit der Aufhebung der an sich klar
verfassungswidrigen Briefwahl durch den Verfassungsgerichtshof verhindert. Mit dieser Umgehungskonstruktion kann aber nicht gültiges EU-Recht ausgehebelt werden, da dieses hierarchisch über der Bundesverfassung steht Das gilt vermutlich auch für die Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK. Beim geltenden EURecht und bei der EMRK gibt es im Gegensatz zur nationalen Ebene keine Ausnahmeregelung (= Umgehungskonstruktion) für die Briefwahl beim persönlichen, geheimen und freien Wahlrecht und somit ist der Verstoß des österreichischen Briefwahlrechts gegen EU-Recht und EMRK evident.
   * Zur Frage der Festlegung der Reihenfolge am Stimmzettel:
Seite 9: Punkt 3.4.  der Gegenschrift der Bundeswahlbehörde „…In § 61 Abs. 2 EuWO ist nämlich vorgesehen, dass der Stimmzettel unter Berücksichtigung der gemäß § 36 EuWO erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster der Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten hat. …“
Dazu EUSTOP: Im Muster der Anlage 5 der EuWO ist keine leere Zeile für nicht-kandidierende Parteien vorgesehen und auch kein Feld mit dem Inhalt „leer“. Zu jeder Listennummer ist im Muster der Anlage 5 daneben ein anzukreuzender Kreis vorgesehen. Dem wurde bei der hier angefochtenen EU-Wahl 2014 in Österreich eben nicht entsprochen. Im Übrigen hätte die Bundeswahlbehörde dann auch bei der Liste 6 die gleiche Vorgangsweise wählen müssen, da „BZÖ – Liste Mag. Ewald Stadler“ zwar im Jahr 2009 bei der EU-Wahl antrat, aber eben nicht mehr 2014. (Da trat die Liste Ewald Stadler als „REKOS Liste Ewald Stadler“ an und erhielt Listennummer 9 am Amtlichen Stimmzettel.) Im Sinne der Gleichbehandlung hätte – wenn man die Rechtsauffassung der Bundeswahlbehörde teilt – somit auch bei Liste 6 eine leere Zeile sein müssen. Die wahlwerbende Partei „BZÖ – Liste Mag. Werthmann“ ist definitiv nicht die Rechtsnachfolgerin der wahlwerbende Partei  „BZÖ – Liste Mag. Ewald Stadler“. Letztere war bis zuletzt durch Ewald Stadler im EU-Parlament vertreten, aber nicht durch Angelika Werthmann, die übrigens bei der EU-Wahl 2009 zuerst Kandidatin und später Mandatarin der damaligen Liste Hans Peter Martin war.
   * Die Bundeswahlbehörde gesteht ein, daß Ergebnisdaten vor Wahlschluß an Medien weitergegeben wurden. Bei 18 der 27 EU-Mitgliedsländer war die EU-Wahl 2014 noch am Laufen, während in Österreich bereits Auszählungsergebnisse von Gemeinden, Bundesländer und sogar vom Bundeswahlergebnis öffentlich im ORF-Fernsehen und im Internet bekannt gegeben wurden.
Weitere Punkte => EU-STOP-Replik zur Gegenschrift der Bundeswahlbehörde

4.8.2014: Akteneinsicht beim Verfassungsgerichtshof durch EUSTOP:
* im EU-Wahlakt fehlen die Briefwahlkuverts (!). (Damit könnte das Eingangsdatum der Briefwahlkuverts festgestellt werden. Sind die vor oder nach Wahlbeginn eingelangt?)
* im EU-Wahlakt fehlen die Stimmzetteln (Wobei wir ohnedies hoffen, daß richtig ausgezählt wurde.)
* keine Stellungnahmen der übrigen wahlwerbenden Parteien zu unserer Wahlanfechtung.
* 10 Unterlagen des Wahlaktes dürfen von EUSTOP nicht eingesehen werden. Nicht einmal der Titel der Unterlagen wird uns im Aktenspiegel des VfGH zgänglich gemacht, sondern unleserlich gemacht. (Was gibt es da zu verbergen ??? Ein transparentes Verfahren beim VfGH liegt im öffentlichen Interesse oder nicht?)

31.7.2014: Gegenschrift der Bundeswahlbehörde zugestellt bekommen:
In 16 Seiten bringt die Bundeswahlbehörde ihre Argumente  in der Gegenschrift vom 18. Juli 2014 vor und beantragt die Begehren der Anfechtungswerberin abzuweisen. Verfasser der Gegenschrift ist Sektionschef Mag. Dr. Mathias Vogl, als Stellvertreter der Bundeswahlleiterin Mag. Johanna Mikl-Leitner (ÖVP).
Aus dem Aktenverzeichnis ergibt sich, daß 4 Kartons an Unterlagen von der Bundeswahlbehörde an den Verfassungsgerichtshof übergeben wurden.
=> Gegenschrift der Bundeswahlbehörde zur Wahlanfechtung (GZ.: BMI-WA1230/0181-III/6/2014 vom 18. Juli 2014)
Anm: EUSTOP wird in der nächsten Woche eine Stellungnahme dazu verfassen.  Verblüffend ist aber schon jetzt, daß die Bundeswahlbehörde unsere Kritik an der Durchführung der EU-Wahl in einigen Punkten bestätigt und weiter untermauert.

17.7.2014: Sitzung der Bundeswahlbehörde:
Dabei soll u.a. entschieden worden sein, welche Teile des EU-Wahlakts an den Verfassungsgerichtshof übermittelt werden.

11.7.2014: Ende der 4-wöchigen Entscheidungsfrist für den VfGH gemäß §80 Europawahlordnung EuWO.
Der Verfassungsgerichtshof ließ sehenden Auges die gesetzlich zulässige Frist für die Bearbeitung und Entscheidung der Wahlfechtung vorüberziehen. Wann es eine Entscheidung des Höchstgerichts gibt ist derzeit nicht abesehbar.

10.7.2014 Stellungnahme des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt (BKA-VD):
Der Verfassungsdienst vertritt die Bundesregierung (= Exekutive) in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.
Die wichtigsten Punkte in der Stellungnahme:
" ...Das Wahlverfahren wird unionsrechtlich im Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt DWA), ABl. 1976 L 278/5, zuletzt geändert durch ABl. 2002 L 283/1 geregelt. ..."
"... Im DWA sind keine Regelungen über die Anfechtung von Wahlen zum Europäischen Parlament enthalten. ..."
"... § 80 EUWO war bereits in der Stammfassung der EuWO (BGBl. Nr. 117/1996) enthalten. Die Bestimmung wurde - insbesondere hinsichtlich der vierwöchigen Frist des §80 letzter Satz EuWO - dem §21 Abs. 2 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 - BPrsWG, BGBl. 57/1971 idF BGBl. I. Nr. 115/2013, nachgebildet (RV 18 BlgNR 20. GP, 40). Die in § 80 letzter Satz EuWO vorgesehene Frist für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes dient offenkundig der Rechtssicherheit. Es soll sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Wahl und damit die jeweils gewählten Personen möglichst zeitnah endgültig feststehen. ..."
Anm. EUSTOP: Bereits mit Beschluß vom 26.6.2014 hat der VfGH den klaren Gesetzeswortlaut des §80 EuWO - wonach der VfGH bei einer Wahlanfechtung innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden hat - zu seinen Gunsten uminterpretiert auf "... möglichst rasch zu entscheiden ...". Der Verfassungsdienst der Bundesregierung schließt sich dieser Uminterpretation ("Deutung") des VfGH in seiner Stellungnahme abschließend (uneingeschränkt) an. Dabei hat der Verfassungsdienst einleitend doch darauf hingewiesen, daß die Einhaltung der im Gesetz festgelegten 4-wöchigen Bearbeitungs- und Entscheidungsfrist für den VfGH der Rechtssicherheit dienen sollte. Die Rechtssicherheit ist - folgt man der Stellungnahme des Verfassungsdienstes - also doch nicht so wichtig.
Qu: Stellungnahme des Verfassungsdienstes => Seite 1, Seite 2, Seite 3,  EUSTOP zugestellt am 21.7.2014

26.6.2014 VfGH beschließt Unterbrechnung der Beratungen:
Mit Beschluß vom 26.6.2014 (W I 2/2014-16) beschließt der VfGH unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN und der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ, Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN, Dr. Sieglinde GAHLEITNER, DDr. Christoph GRABENWARTER, Dr. Christoph HERBST, Dr. Michael HOLOUBEK, Dr. Helmut HÖRTENHUBER, Dr. Claudia KAHR, Dr. Georg LIENBACHER, Dr. Rudolf MÜLLER, Dr. Johannes SCHNIZER und Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ die Unterbrechung der Beratungen zur gegenständlichen Wahlanfechtung.
   In der Begründung führt der VfGH aus: „Die Entscheidungsfrist von vier Wochen gemäß § 80 EuWO kann daher angesichts des Vorbringens in der Anfechtung und der erforderlichen Verfahrensschritte nicht eingehalten werden.“
 Anm.: EUSTOP: Gemäß der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 80 EuWO hat der VfGH „längstens“ (sic!) 4 Wochen Zeit nach der Einbringung der Wahlanfechtung zu entscheiden. Ob der VfGH davor das Verfahren unterbricht oder nicht, ob die Verfassungsrichter auf Sommerurlaub gehen oder nicht, ob gerade VfGH-Session ist oder nicht, das alles ist somit belanglos. Daß der Verfassungsgerichtshof den Wahlakt von der Bundeswahlbehörde anfordert und die anderen Wahlgruppen die Wahlanfechtung zuschickt, ist auch keine außerordentliches und völlig überraschendes Ereignis, sondern liegt in der Rechtsnatur der Sache. Das hat der Gesetzgeber ohndedies berücksichtigt.

25.6.2014 VfGH übermittelt die Wahlanfechtung allen Wählergruppen:
Mit Schreiben vom 25.6.2014 (W I 2/2014-12) – bei EUSTOP eingelangt am 1.7.2014 – übermittelt der Verfassungsgerichtshof den anderen acht Wählergruppen die Wahlanfechtung durch EUSTOP. Ob die anderen acht Wählergruppen eine Stellungnahme abgeben dürfen oder sogar sollen und allenfalls bis wann dies zu erfolgen hat, ist aus dem VfGH-Schreiben nicht ersichtlich.

16.6.2014 VfGH lädt Verfassungsdienst zu einer Stellungnahme ein:
Mit Schreiben vom 16.6.2014 (W I 2/2014-3) – bei EUSTOP eingelangt am 20.6.2014 – lädt der Verfassungsgerichtshof den Bundeskanzler-Verfassungsdienst ein innerhalb von 6 Wochen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des §80 letzter Satz EuWO Stellung zu nehmen.

16.6.2014 VfGH fordert Wahlakten von der Bundeswahlbehörde an:
Mit Schreiben vom 16.6.2014 (W I 2/2014-2) – bei EUSTOP eingelangt am 20.6.2014 – fordert der Verfassungsgerichtshof die Bundeswahlbehörde p.A: Bundesministerium für Inneres auf, innerhalb von 4 Wochen den vollständigen Wahlakt innerhalb von 4 Wochen vorzulegen. Dabei hat der VfGH die 4 Wochen-Frist im eigenen Ermessen festgelegt.

13.6.2014 Wahlanfechtung der EU-Wahl 2014 durch EU-STOP:
Das Wahlbündnis EU-STOP - bestehend aus der EU-Austrittspartei und dem Neutralen Freien Österreich - brachte am Freitag 13. Juni 2014 um 14:11 Uhr (49 min vor Abgabeschluß) seine Wahlanfechtung betreffend die EU-Wahl 2014 ein.
   Die Hauptgründe unserer Wahlanfechtung sind Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, gegen geltendes EU-Recht für die Durchführung der EU-Wahl, gegen die österreichische Bundesverfassung und gegen die österreichische Europawahlordnung wegen:
   * Ungleichbehandlung der Parteien in Bezug auf die Kandidatur; unterschiedliche Regelung
      für Parlamentsparteien und Nicht-Parlamentsparteien;
   * Wählen vor Wahlbeginn mittels Briefwahl war möglich, aber klarer Weise EU-rechtlich nicht erlaubt;
   * Mehrfache Stimmabgabe war zwar möglich (Doppelstaatsbürger, EU-Bürger mit mehreren Wohnsitzen
      in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten), aber klarer Weise EU-rechtlich nicht erlaubt;
   * Stimmzettel mit leerer Liste 3: (Nur wahlwerbende Parteien hätten am Stimmzettel aufscheinen dürfen;)
   * Kundmachung von Kandidaten konnten viele Menschen nicht lesen, da in Fuzzischrift (4 pt) gedruckt;
   * Bekanntgabe von Wahlergebnissen in Österreich noch vor dem Wahlschluß der letzten Wahllokale
      in der EU um 23 Uhr.
Bei gesetzeskonformer Durchführung der Wahl hätte es unser Ansicht nach ein anders Wahlergebnis  - als das bei der Feststellung der Bundeswahlbehörde mit Verlautbarung vom 6.6.2014, GZ: BMI-WA1230/0173-III/6/2014 veröffentlichte - gegeben und auch eine andere Mandatsverteilung.
   EUSTOP hat daher die EU-Wahl der österreichischen Mitglieder zum Europäischen Parlament im Bundesgebiet vom 25.05.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens innerhalb der extrem kurzen Einspruchsfrist von einer Woche angefochten und beantragt, das Wahlverfahren für nichtig zu erklären,  wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben und wiederholen zu lassen.

* Hauptdokument: Wahlanfechtung der EU-Wahl 2014 in Österreich durch EU-STOP
* Beilage ./A: Wahlvorschlag der Liste "EU-Austritt, Direkte Demokratie, Neutralität (EU-STOP)"
* Beilage ./B: Bundeswahlbehörde beschließt am 23.04.2014 die Wahlvorschläge
* Beilage ./C: Muster des amtlichen Stimmzettels zur EU-Wahl 2014 in Österreich
* Beilage ./D: Muster Wahlkarte laut Anlage zur Europawahlordnung, EuWO
* Beilage ./E: Webseite der Stadt Graz zum Thema „Wahlkartenversand“
* Beilage ./F: Eidessattliche Erklärung von Thomas Rxxxxxr aus 1100 Wien, Xxxxxxxgasse xx/xx/xx, betreffend der Briefwahl am 30. April 2014
* Beilage ./G: Webseite des BMI vom 9.6.2014 mit den Zahlen von den ausgestellten Wahlkarten
* Beilage ./H:. OTS-Aussendung des BMI vom 8. Mai 2014 über Anzahl der Wahlberechtigten gesamt, Auslandsösterreicher, EU-Bürger.
* Beilage ./I.: Amtliche Mitteilung - Wahlinformation Europawahl 2014 der Marktgemeinde Gablitz an Mag. Robert Marschall Xxxxx.
* Beilage ./J:. Verlautbarung der Bundeswahlbehörde vom 6. Juni 2014, (BMI-WA1230/0173-III/6/2014) über das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments vom 25. Mai 2014
Kundmachung EU-Wahl 2014 Österreich

* Beilage ./K: Blaues A2-Plakat: Europawahl 2014 Kundmachung; Gemäß § 36 Abs. 1 der Europawahlordnung werden die abgeschlossenen Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien für die EuropaWahl am 25. Mai 2014 veröffentlicht. (Trotz A2 Papierformat ist die Schriftgröße der Buchstaben kleiner als 1 Millimeter.)

(zum Vergrößern ins Bild klicken.)
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* Beilage ./L.: VfGH-Webseitenausdruck vom 12. Juni 2014 betreffend dem Verfassungsrichter Johannes Schnizer
* Beilage ./M.: VfGH-Webseitenausdruck vom 12. Juni 2014 betreffend der Verfassungsrichterin Claudia Kahr.
* Beilage ./N: „Beschluß des Rates vom 14. Juni 2013 zur Festsetzung für die achte allgmeine unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlament“ veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L169/69 am 21.6.2013
* Beilage ./O: Bundesgesetzblatt über die „Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages“, ausgegeben am 27. Februar 2014

Weitere Rechtsgrundlagen
* Österreichische Europawahlordnung
* (Rats-)beschluss zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments . Beschluss des Rates vom 20. September 1976 zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (konsolidierte Fassung)
* Verfassungsgerichtshofgesetz 2014 (VfGG)

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Stellungnahmen:

Skandalurteil:
Es lebe der Rechtsstaat. Fristen müssen seitens der Behörde und Berichte nicht eingehalten werden, auch Gesetze werden nur als ungefährer Rahmen, an den man sich halten kann oder auch nicht, gehandhabt. Es ist eine Frechheit und dieses Urteil wird auf breites Unverständnis stoßen.
Thomas W.  5. Sept. 2014

Wahlanfechtung durch EU-STOP:
In jeder Hinsicht ein Hammer!
Das hast du wirklich großartig gemacht!
Liebe Grüße K.N.    19. Juli 2014

Zur Wahlanfechtung:
Liebe EU-Gegner, EU-STOP Unterstützer, Mitglieder und Sympathisanten der EU-Austrittspartei,
sicherlich spreche ich im Namen vieler, wenn ich gleich am Anfang meiner Zeilen sage, dass sich Robert Marschall sehr, sehr viel Arbeit für die Wahlanfechtung gemacht hat. Dafür herzlichen Dank, ich denke nicht nur von mir!
  Diese Infos sind ausgesprochen wichtig und deshalb auch wert weitergesagt und gezeigt zu werden.
Es kann nicht sein, dass sich Österreich eine demokratische Republik nennt (das Recht geht da bekanntlich vom Volk aus, tut es aber seit geraumer Zeit bei unseren Politikern nicht mehr) und solche gravierenden Mängel bei Wahlen zuläßt. Noch zu mit bestehenden Gesetzen, die es hier schwarz auf weiß gedruckt gibt.
Freundliche Grüße
Susanne G.  16. Juni 2014

Respekt!
Beeindruckende Klage - viel Erfolg!
Mats-Gunnar aus Schweden,       15. Juni 2014

Graz: Keine Kundmachungen im Wahlamt aufgehängt:
Hallo
Im Wahlamt (Gasthaus Endstation Liebenau) waren keine Parteilichen Kundmachungen aufgehängt.
LG und viel Erfolg bei der Wahlanfechtung.
Georg E.   12. Juni 2014

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 www.eustop.at / EU-Wahlanfechtung 2014 http://infokunst.at -