5.9.2014 VfGH hat der Anfechtung nicht stattgegeben.
2 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist, hat der VfGH
nun endlich auf 54 Seiten entschieden:
Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.
Die Begründungen sind aus meiner Sicht Persilscheine für die
Wahlbehörden.
Alles erlaubt:
Wählen vor gesetzlich festgelegtem Wahlbeginn erlaubt, da sonst
die Briefwahl nicht möglich ist, Stimmzettel paßt so, Fuzzischrift
bei der Kundmachung kann man lesen, Mehrfachstimmabgabe hätte man
schon vorher während der Einspruchsfrist zur Wählerevidenz beanstanden
müssen, Weitergabe von Teilergebnissen an Medien vor Wahlschluß
erlaubt, keine vollständige Akteneinsicht paßt so; Verfassungsrichter
sind nicht befangen auch wenn einige vorher für die SPÖ gearbeitet
haben; Daß der VfGH sich selbst nicht an die gesetzlich vorgegebene
Entscheidungsfrist gehalten hat ist wurscht, usw.
Ach ja: Mündliche Verhandlung gab es keine, auch kein EuGH-Vorabentscheidungsverfahren.
Hier könnt Ihr das selber im Detail Nachlesen wie man das juristisch
in schönen Worten, mit vielen Zahlen und Abkürzungen ausdrückt
=> VfGH-Erkenntnis
zur Wahlanfechtung
Liebe Leute,
Österreich braucht dringend ein faires
Wahlrecht und vom Volk gewählte Höchstrichter !!!
Sonst wird das nichts mit der Demokratie, Gewaltentrennung und Rechtsstaat.
PS: Mit der EU gehen die letzten demokratischen Strukturen meines Erachtens
leider noch schneller den Bach hinunter, da ja in der EU vieles von Beamten
und Lobbyisten entschieden wird und nicht vom EU-Parlament (und schon gar
nicht mittels EU-weiten Volksabstimmungen.)
Robert Marschall
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8.8.2014: EUSTOP gibt Replik auf die Gegenschrift der Bundeswahlbehörde
und zur Akteneinsicht beim VfGH ab:
* Eine EU-Rechtsgrundlage, die ein Wählen vor oder nach der von der
EU festgelegten Wahlzeit erlauben würde, konnte die Bundeswahlbehörde
in ihrer
Gegenschrift nicht nennen und verwies nur auf die gelebte Praxis auch
in anderen EU-Ländern.
* Es gelingt der Bundeswahlbehörde nicht nachvollziehbar
darzustellen, weshalb die Versendung der Wahlzettel an die Wahlbehörden
unkontrolliert und unregelmäßig erfolgte.
* Eine mehrfache Stimmabgabe war für EU-Bürger
mit mehreren EU-Staatsbürgerschaften oder Wohnsitzen in der EU möglich.
Die Bundeswahlbehörde bestätigt, daß Österreich aus
16 EU-Ländern Datensätze übernommen und abgeglichen hat,
aus 11 EU-Ländern eben nicht.
* Zur Frage, ob die Briefwahl in Österreich dem „persönlichen,
geheimen, freien EU-Wahlrecht und der Bundesverfassung entspricht.
Seite 8: Punkt 3.3. der Gegenschrift der Bundeswahlbehörde „…Dass
einfachgesetzliche Regelungen betreffend eine Anwendung der Briefwahl mit
Prinzipien der geheimen und der persönlichen Wahl in Widerspruch stehen
würden, hielt der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis
VfSlg. 10.412/1985 fest. …“
Dazu EUSTOP: D.h. sogar Verfassungsgerichtshof und Bundeswahlbehörde
sind der Meinung, daß die Briefwahl mit den Prinzipien der geheimen
und der persönlichen Wahl in Widerspruch steht. Auf nationaler Ebene
wurde mittels Änderungen der Bundesverfassung die Möglichkeit
der Aufhebung der an sich klar
verfassungswidrigen Briefwahl durch den Verfassungsgerichtshof verhindert.
Mit dieser Umgehungskonstruktion kann aber nicht gültiges EU-Recht
ausgehebelt werden, da dieses hierarchisch über der Bundesverfassung
steht Das gilt vermutlich auch für die Europäischen Menschenrechtskonvention
EMRK. Beim geltenden EURecht und bei der EMRK gibt es im Gegensatz zur
nationalen Ebene keine Ausnahmeregelung (= Umgehungskonstruktion) für
die Briefwahl beim persönlichen, geheimen und freien Wahlrecht und
somit ist der Verstoß des österreichischen Briefwahlrechts gegen
EU-Recht und EMRK evident.
* Zur Frage der Festlegung der Reihenfolge am Stimmzettel:
Seite 9: Punkt 3.4. der Gegenschrift der Bundeswahlbehörde
„…In § 61 Abs. 2 EuWO ist nämlich vorgesehen, dass der Stimmzettel
unter Berücksichtigung der gemäß § 36 EuWO erfolgten
Veröffentlichung die aus dem Muster der Anlage 5 ersichtlichen Angaben
zu enthalten hat. …“
Dazu EUSTOP: Im Muster der Anlage 5 der EuWO ist keine leere Zeile
für nicht-kandidierende Parteien vorgesehen und auch kein Feld mit
dem Inhalt „leer“. Zu jeder Listennummer ist im Muster der Anlage 5 daneben
ein anzukreuzender Kreis vorgesehen. Dem wurde bei der hier angefochtenen
EU-Wahl 2014 in Österreich eben nicht entsprochen. Im Übrigen
hätte die Bundeswahlbehörde dann auch bei der Liste 6 die gleiche
Vorgangsweise wählen müssen, da „BZÖ – Liste Mag. Ewald
Stadler“ zwar im Jahr 2009 bei der EU-Wahl antrat, aber eben nicht mehr
2014. (Da trat die Liste Ewald Stadler als „REKOS Liste Ewald Stadler“
an und erhielt Listennummer 9 am Amtlichen Stimmzettel.) Im Sinne der Gleichbehandlung
hätte – wenn man die Rechtsauffassung der Bundeswahlbehörde teilt
– somit auch bei Liste 6 eine leere Zeile sein müssen. Die wahlwerbende
Partei „BZÖ – Liste Mag. Werthmann“ ist definitiv nicht die Rechtsnachfolgerin
der wahlwerbende Partei „BZÖ – Liste Mag. Ewald Stadler“. Letztere
war bis zuletzt durch Ewald Stadler im EU-Parlament vertreten, aber nicht
durch Angelika Werthmann, die übrigens bei der EU-Wahl 2009 zuerst
Kandidatin und später Mandatarin der damaligen Liste Hans Peter Martin
war.
* Die Bundeswahlbehörde gesteht ein, daß Ergebnisdaten
vor Wahlschluß an Medien weitergegeben wurden. Bei 18 der 27 EU-Mitgliedsländer
war die EU-Wahl 2014 noch am Laufen, während in Österreich bereits
Auszählungsergebnisse von Gemeinden, Bundesländer und sogar vom
Bundeswahlergebnis öffentlich im ORF-Fernsehen und im Internet bekannt
gegeben wurden.
Weitere Punkte => EU-STOP-Replik
zur Gegenschrift der Bundeswahlbehörde
4.8.2014: Akteneinsicht beim Verfassungsgerichtshof durch EUSTOP:
* im EU-Wahlakt fehlen die Briefwahlkuverts (!). (Damit könnte
das Eingangsdatum der Briefwahlkuverts festgestellt werden. Sind die vor
oder nach Wahlbeginn eingelangt?)
* im EU-Wahlakt fehlen die Stimmzetteln (Wobei wir ohnedies hoffen,
daß richtig ausgezählt wurde.)
* keine Stellungnahmen der übrigen wahlwerbenden Parteien zu unserer
Wahlanfechtung.
* 10 Unterlagen des Wahlaktes dürfen von EUSTOP nicht eingesehen
werden. Nicht einmal der Titel der Unterlagen wird uns im Aktenspiegel
des VfGH zgänglich gemacht, sondern unleserlich gemacht. (Was gibt
es da zu verbergen ??? Ein transparentes Verfahren beim VfGH liegt im öffentlichen
Interesse oder nicht?)
31.7.2014: Gegenschrift der Bundeswahlbehörde zugestellt bekommen:
In 16 Seiten bringt die Bundeswahlbehörde ihre Argumente
in der Gegenschrift vom 18. Juli 2014 vor und beantragt die Begehren der
Anfechtungswerberin abzuweisen. Verfasser der Gegenschrift ist Sektionschef
Mag. Dr. Mathias Vogl, als Stellvertreter der Bundeswahlleiterin Mag. Johanna
Mikl-Leitner (ÖVP).
Aus dem Aktenverzeichnis ergibt sich, daß 4 Kartons an Unterlagen
von der Bundeswahlbehörde an den Verfassungsgerichtshof übergeben
wurden.
=> Gegenschrift
der Bundeswahlbehörde zur Wahlanfechtung (GZ.: BMI-WA1230/0181-III/6/2014
vom 18. Juli 2014)
Anm: EUSTOP wird in der nächsten Woche eine Stellungnahme dazu
verfassen. Verblüffend ist aber schon jetzt, daß die Bundeswahlbehörde
unsere Kritik an der Durchführung der EU-Wahl in einigen Punkten bestätigt
und weiter untermauert.
17.7.2014: Sitzung der Bundeswahlbehörde:
Dabei soll u.a. entschieden worden sein, welche Teile des EU-Wahlakts
an den Verfassungsgerichtshof übermittelt werden.
11.7.2014: Ende der 4-wöchigen Entscheidungsfrist für
den VfGH gemäß §80 Europawahlordnung EuWO.
Der Verfassungsgerichtshof ließ sehenden Auges die gesetzlich
zulässige Frist für die Bearbeitung und Entscheidung der Wahlfechtung
vorüberziehen. Wann es eine Entscheidung des Höchstgerichts gibt
ist derzeit nicht abesehbar.
10.7.2014 Stellungnahme des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt
(BKA-VD):
Der Verfassungsdienst vertritt die Bundesregierung (= Exekutive) in
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.
Die wichtigsten Punkte in der Stellungnahme:
" ...Das Wahlverfahren wird unionsrechtlich im Akt zur Einführung
allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments
(Direktwahlakt DWA), ABl. 1976 L 278/5, zuletzt geändert durch ABl.
2002 L 283/1 geregelt. ..."
"... Im DWA sind keine Regelungen über die Anfechtung von Wahlen
zum Europäischen Parlament enthalten. ..."
"... § 80 EUWO war bereits in der Stammfassung der EuWO (BGBl.
Nr. 117/1996) enthalten. Die Bestimmung wurde - insbesondere hinsichtlich
der vierwöchigen Frist des §80 letzter Satz EuWO - dem §21
Abs. 2 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 - BPrsWG, BGBl. 57/1971 idF
BGBl. I. Nr. 115/2013, nachgebildet (RV 18 BlgNR 20. GP, 40). Die in
§ 80 letzter Satz EuWO vorgesehene Frist für die Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofes dient offenkundig der Rechtssicherheit. Es
soll sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Wahl und damit die jeweils
gewählten Personen möglichst zeitnah endgültig feststehen.
..."
Anm. EUSTOP: Bereits mit Beschluß vom 26.6.2014 hat der VfGH
den klaren Gesetzeswortlaut des §80 EuWO - wonach der VfGH bei einer
Wahlanfechtung innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden hat - zu seinen Gunsten
uminterpretiert auf "... möglichst rasch zu entscheiden ...".
Der
Verfassungsdienst der Bundesregierung schließt sich dieser Uminterpretation
("Deutung") des VfGH in seiner Stellungnahme abschließend (uneingeschränkt)
an. Dabei hat der Verfassungsdienst einleitend doch darauf hingewiesen,
daß die Einhaltung der im Gesetz festgelegten 4-wöchigen Bearbeitungs-
und Entscheidungsfrist für den VfGH der Rechtssicherheit dienen sollte.
Die Rechtssicherheit ist - folgt man der Stellungnahme des Verfassungsdienstes
- also doch nicht so wichtig.
Qu: Stellungnahme des Verfassungsdienstes => Seite
1, Seite
2, Seite
3, EUSTOP zugestellt am 21.7.2014
26.6.2014 VfGH beschließt Unterbrechnung der Beratungen:
Mit Beschluß vom 26.6.2014 (W
I 2/2014-16) beschließt der VfGH unter dem Vorsitz des Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte
BIERLEIN und der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ, Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER, DDr. Christoph GRABENWARTER, Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK, Dr. Helmut HÖRTENHUBER, Dr. Claudia KAHR, Dr.
Georg LIENBACHER, Dr. Rudolf MÜLLER, Dr. Johannes SCHNIZER und Dr.
Ingrid SIESS-SCHERZ die Unterbrechung der Beratungen zur gegenständlichen
Wahlanfechtung.
In der Begründung führt der VfGH aus: „Die
Entscheidungsfrist von vier Wochen gemäß § 80 EuWO kann
daher angesichts des Vorbringens in der Anfechtung und der erforderlichen
Verfahrensschritte nicht eingehalten werden.“
Anm.: EUSTOP: Gemäß der eindeutigen gesetzlichen Regelung
des § 80 EuWO hat der VfGH „längstens“ (sic!) 4 Wochen Zeit nach
der Einbringung der Wahlanfechtung zu entscheiden. Ob der VfGH davor das
Verfahren unterbricht oder nicht, ob die Verfassungsrichter auf Sommerurlaub
gehen oder nicht, ob gerade VfGH-Session ist oder nicht, das alles ist
somit belanglos. Daß der Verfassungsgerichtshof den Wahlakt von der
Bundeswahlbehörde anfordert und die anderen Wahlgruppen die Wahlanfechtung
zuschickt, ist auch keine außerordentliches und völlig überraschendes
Ereignis, sondern liegt in der Rechtsnatur der Sache. Das hat der Gesetzgeber
ohndedies berücksichtigt.
25.6.2014 VfGH übermittelt die Wahlanfechtung allen Wählergruppen:
Mit Schreiben vom 25.6.2014 (W I 2/2014-12) – bei EUSTOP eingelangt
am 1.7.2014 – übermittelt der Verfassungsgerichtshof den anderen acht
Wählergruppen die Wahlanfechtung durch EUSTOP. Ob die anderen acht
Wählergruppen eine Stellungnahme abgeben dürfen oder sogar sollen
und allenfalls bis wann dies zu erfolgen hat, ist aus dem VfGH-Schreiben
nicht ersichtlich.
16.6.2014 VfGH lädt Verfassungsdienst zu einer Stellungnahme
ein:
Mit Schreiben vom 16.6.2014 (W I 2/2014-3) – bei EUSTOP eingelangt
am 20.6.2014 – lädt der Verfassungsgerichtshof den Bundeskanzler-Verfassungsdienst
ein innerhalb von 6 Wochen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit
des §80 letzter Satz EuWO Stellung zu nehmen.
16.6.2014 VfGH fordert Wahlakten von der Bundeswahlbehörde an:
Mit Schreiben vom 16.6.2014 (W I 2/2014-2) – bei EUSTOP eingelangt
am 20.6.2014 – fordert der Verfassungsgerichtshof die Bundeswahlbehörde
p.A: Bundesministerium für Inneres auf, innerhalb von 4 Wochen den
vollständigen Wahlakt innerhalb von 4 Wochen vorzulegen. Dabei hat
der VfGH die 4 Wochen-Frist im eigenen Ermessen festgelegt.
13.6.2014 Wahlanfechtung der EU-Wahl 2014 durch EU-STOP:
Das Wahlbündnis EU-STOP - bestehend aus der EU-Austrittspartei
und dem Neutralen Freien Österreich - brachte am Freitag 13. Juni
2014 um 14:11 Uhr (49 min vor Abgabeschluß) seine Wahlanfechtung
betreffend die EU-Wahl 2014 ein.
Die Hauptgründe unserer Wahlanfechtung
sind Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention,
gegen geltendes EU-Recht für die Durchführung der EU-Wahl, gegen
die österreichische Bundesverfassung und gegen die österreichische
Europawahlordnung wegen:
* Ungleichbehandlung der Parteien in Bezug auf
die Kandidatur; unterschiedliche Regelung
für Parlamentsparteien und Nicht-Parlamentsparteien;
* Wählen vor Wahlbeginn mittels Briefwahl
war möglich, aber klarer Weise EU-rechtlich nicht erlaubt;
* Mehrfache Stimmabgabe war zwar möglich (Doppelstaatsbürger,
EU-Bürger mit mehreren Wohnsitzen
in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten),
aber klarer Weise EU-rechtlich nicht erlaubt;
* Stimmzettel mit leerer Liste 3: (Nur wahlwerbende
Parteien hätten am Stimmzettel aufscheinen dürfen;)
* Kundmachung von Kandidaten konnten viele Menschen
nicht lesen, da in Fuzzischrift (4 pt) gedruckt;
* Bekanntgabe von Wahlergebnissen in Österreich
noch vor dem Wahlschluß der letzten Wahllokale
in der EU um 23 Uhr.
Bei gesetzeskonformer Durchführung der Wahl hätte es unser
Ansicht nach ein anders Wahlergebnis - als das bei der Feststellung
der Bundeswahlbehörde mit Verlautbarung vom 6.6.2014, GZ: BMI-WA1230/0173-III/6/2014
veröffentlichte - gegeben und auch eine andere Mandatsverteilung.
EUSTOP hat daher die EU-Wahl der österreichischen
Mitglieder zum Europäischen Parlament im Bundesgebiet vom 25.05.2014
wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens innerhalb der extrem kurzen Einspruchsfrist
von einer Woche angefochten und beantragt, das Wahlverfahren für nichtig
zu erklären, wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben
und wiederholen zu lassen.
* Hauptdokument: Wahlanfechtung
der EU-Wahl 2014 in Österreich durch EU-STOP
* Beilage ./A: Wahlvorschlag
der Liste "EU-Austritt, Direkte Demokratie, Neutralität (EU-STOP)"
* Beilage ./B: Bundeswahlbehörde
beschließt am 23.04.2014 die Wahlvorschläge
* Beilage ./C: Muster
des amtlichen Stimmzettels zur EU-Wahl 2014 in Österreich
* Beilage ./D: Muster
Wahlkarte laut Anlage zur Europawahlordnung, EuWO
* Beilage ./E: Webseite
der Stadt Graz zum Thema „Wahlkartenversand“
* Beilage ./F: Eidessattliche Erklärung von Thomas Rxxxxxr aus
1100 Wien, Xxxxxxxgasse xx/xx/xx, betreffend der Briefwahl am 30. April
2014
* Beilage ./G: Webseite
des BMI vom 9.6.2014 mit den Zahlen von den ausgestellten Wahlkarten
* Beilage ./H:. OTS-Aussendung
des BMI vom 8. Mai 2014 über Anzahl der Wahlberechtigten gesamt,
Auslandsösterreicher, EU-Bürger.
* Beilage ./I.: Amtliche
Mitteilung - Wahlinformation Europawahl 2014 der Marktgemeinde Gablitz
an Mag. Robert Marschall Xxxxx.
* Beilage ./J:. Verlautbarung
der Bundeswahlbehörde vom 6. Juni 2014, (BMI-WA1230/0173-III/6/2014)
über das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments
vom 25. Mai 2014
* Beilage ./K: Blaues A2-Plakat: Europawahl 2014 Kundmachung; Gemäß § 36 Abs. 1 der Europawahlordnung werden die abgeschlossenen Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien für die EuropaWahl am 25. Mai 2014 veröffentlicht. (Trotz A2 Papierformat ist die Schriftgröße der Buchstaben kleiner als 1 Millimeter.)
(zum Vergrößern ins Bild klicken.)
.
.
* Beilage ./L.: VfGH-Webseitenausdruck vom 12. Juni 2014 betreffend
dem Verfassungsrichter
Johannes Schnizer
* Beilage ./M.: VfGH-Webseitenausdruck vom 12. Juni 2014 betreffend
der Verfassungsrichterin
Claudia Kahr.
* Beilage ./N: „Beschluß
des Rates vom 14. Juni 2013 zur Festsetzung für die achte allgmeine
unmittelbare Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlament“
veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L169/69 am
21.6.2013
* Beilage ./O: Bundesgesetzblatt
über die „Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder
des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des
Stichtages“, ausgegeben am 27. Februar 2014
Weitere Rechtsgrundlagen
* Österreichische
Europawahlordnung
* (Rats-)beschluss
zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments . Beschluss des Rates vom 20. September
1976 zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002
und 23. September 2002 (konsolidierte Fassung)
* Verfassungsgerichtshofgesetz
2014 (VfGG)
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Stellungnahmen:
Skandalurteil:
Es lebe der Rechtsstaat. Fristen müssen seitens der Behörde
und Berichte nicht eingehalten werden, auch Gesetze werden nur als ungefährer
Rahmen, an den man sich halten kann oder auch nicht, gehandhabt. Es ist
eine Frechheit und dieses Urteil wird auf breites Unverständnis stoßen.
Thomas W. 5. Sept. 2014
Wahlanfechtung durch EU-STOP:
In jeder Hinsicht ein Hammer!
Das hast du wirklich großartig gemacht!
Liebe Grüße K.N. 19. Juli 2014
Zur Wahlanfechtung:
Liebe EU-Gegner, EU-STOP Unterstützer, Mitglieder und Sympathisanten
der EU-Austrittspartei,
sicherlich spreche ich im Namen vieler, wenn ich gleich am Anfang meiner
Zeilen sage, dass sich Robert Marschall sehr, sehr viel Arbeit für
die Wahlanfechtung gemacht hat. Dafür herzlichen Dank, ich denke nicht
nur von mir!
Diese Infos sind ausgesprochen wichtig und deshalb auch wert
weitergesagt und gezeigt zu werden.
Es kann nicht sein, dass sich Österreich eine demokratische Republik
nennt (das Recht geht da bekanntlich vom Volk aus, tut es aber seit geraumer
Zeit bei unseren Politikern nicht mehr) und solche gravierenden Mängel
bei Wahlen zuläßt. Noch zu mit bestehenden Gesetzen, die es
hier schwarz auf weiß gedruckt gibt.
Freundliche Grüße
Susanne G. 16. Juni 2014
Respekt!
Beeindruckende Klage - viel Erfolg!
Mats-Gunnar aus Schweden, 15. Juni
2014
Graz: Keine Kundmachungen im Wahlamt aufgehängt:
Hallo
Im Wahlamt (Gasthaus Endstation Liebenau) waren keine Parteilichen
Kundmachungen aufgehängt.
LG und viel Erfolg bei der Wahlanfechtung.
Georg E. 12. Juni 2014
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www.eustop.at / EU-Wahlanfechtung 2014 | http://infokunst.at - |